Die neue Gebührenordnung für Tierärzte*innen

Seit dem 21.11. dieses Jahres gilt die neue ‚Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte‘ (GOT). Hast Du davon schon etwas gehört? Die damit verbundenen Preissteigerungen sorgen bei vielen Tierhalter*innen für Verwirrung und Unmut, weil sie mit der aktuellen Energie- und Wirtschaftskrise zusammenfallen, die natürlich auch viele Tierhalter*innen stark trifft. Allerdings sind die Erhöhungen tatsächlich längst überfällig, denn die letzte inhaltliche Gebührenanpassung fand vor sagenhaften 23 Jahren statt.

Gleichzeitig hat sich in der Zwischenzeit aber vieles in der Veterinärbranche stark verändert und weiterentwickelt. Das hat zum Beispiel zur Folge, dass in den letzten 10 Jahren die Kosten für den Betrieb einer tierärztlichen Praxis um 30 bis 40 Prozent gestiegen sind, ohne dabei die Inflation und besonders die höheren Miet- und Energiekosten zu berücksichtigen. Auch Personalkosten sind gestiegen, obwohl sich die Gehälter im berufsgruppenübergreifenden Vergleich nach wie vor am unteren Ende befinden. Logisch ist, dass aus diesen Gründen auch immer weniger Tierärzte*innen und Auszubildende den Weg in die kurative Praxis einschlagen. Das neue Tierarzneimittelgesetz und zunehmende Bürokratie Angelegenheiten erschweren den ohnehin stressigen Arbeitsalltag zusätzlich.

Die tiermedizinischen Preise in Deutschland liegen – auch nach der GOT-Anpassung – immer noch deutlich unter denen anderer EU-Staaten, wie Frankreich oder die Niederlande.

 

Die Gebührenordnung soll durch eine Neugestaltung nun leichter verständlich sein. Er wurde um zahlreiche Leistungspositionen ergänzt (z. B. CT-Untersuchungen), weil viele neue Technologien und Verfahren entwickelt wurden. Neben einigen allgemeinen Regelungen kannst Du nun knapp 1000 Leistungen (vorher ungefähr 800) mit ihren zugehörigen Preisen finden, denen auch juristische Personen (GmbHs bzw. Tierarztketten) unterliegen. Die meisten Preise wurden angehoben – im Durchschnitt um 20 Prozent. Das liegt daran, dass eine Studie, die vor 2 Jahren von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BMEL) in Auftrag gegeben wurde aufzeigte, dass die Gebühren deutlich gesteigert werden müssen, um eine Tierarzt-/Tierärztinnenpraxis rentabel führen zu können. Allerdings wurden die Honorare für einige Leistungen, wie das Röntgen, auch gesenkt. Außerdem wurden neuerdings die Gebühren für Katzen (und Frettchen) an die für Hunde angeglichen – hier gab es vorher unterschiedliche Gebührensätze.

 

Die Gebührenordnung weist den ein- bis vierfachen Satz auf. Rechtlich darf Dein*e Tierärzt*in diese Grenzen weder über- noch unterschreiten und macht sich ansonsten strafbar. Innerhalb dieses Rahmens jedoch ist eine eigene Preisgestaltung möglich und sinnvoll. So kann bei der Auswahl des GOT-Satzes beispielsweise eine Rolle spielen, wie umgänglich Dein Hund ist, ob bei einer Behandlung Komplikationen auftreten, wann die Maßnahme erfolgte, ob modern-teure Geräte eingesetzt werden oder wie hoch die Miete am Standort der Praxis ist.

Der anzuwendende Gebührensatz hängt somit von der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand, dem Zeitpunkt des Erbringens (Nacht/Wochenende), dem Wert des Tieres sowie den örtlichen Verhältnissen ab. Der Dir vielleicht aus der alten GOT bekannte Zeitfaktor wurde abgeschafft. Ist der Zeitaufwand einer Behandlung überdurchschnittlich hoch, sollte dies im Gebührensatz berücksichtigt werden.

Wegegeld und Hausbesuchsgebühren müssen zwingend erhoben werden – mit Ausnahmeregelungen bei landwirtschaftlichen Betrieben.

Eine Behandlung oder Operation setzt sich zumeist aus mehreren Einzelleistungen zusammen. Bei der Rechnung muss klar ausgewiesen sein, um welche Posten es sich im Einzelnen handelt, mit entsprechender GOT-Bezifferung.